Bildrechte in der Schweiz
Auf Blogs und in den sozialen Medien werden jeden Tag zahlreiche Bilder gepostet, verlinkt und geteilt. Dies kann gewisse Risiken mit sich bringen – sowohl für den Urheber als auch für die darauf abgebildeten Personen. Wir erklären, worauf es bei der Verbreitung von Bildern im Internet zu achten gilt.
Das Recht am eigenen Bild
In der Schweiz wird das Recht am eigenen Bild als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verstanden. Das bedeutet, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen kann, ob und in welchem Kontext Bilder von ihm veröffentlicht werden. Es wird im ersten Teil des Zivilgesetzbuches sowie im Bundesgesetz über den Datenschutz geregelt. Ein Urteil des Schweizer Bundesgerichts aus dem Jahr 2010 legte fest, dass das Recht am eigenen Bild durchaus vertraglich geregelt werden kann. Andere Rechte, wie das Recht auf körperliche Unversehrtheit sind hingegen nicht verhandelbar. Strikte vertragliche Regelungen werden beispielsweise bei der Arbeit mit Models getroffen. Ein sogenannter Model Release regelt u.a. den Zweck der Aufnahmen, die Entschädigung und das Urheberrecht.
Dilemma Fotografieren im öffentlichen Raum
Problematisch wird es erst, wenn keine Vereinbarung zwischen einer abgebildeten Person und dem Fotografen getroffen wird. Dies ist zum Beispiel häufig in der Street Style Fotografie der Fall. Hier geht es darum, Passanten mit einem besonders individuellen Look in ungekünstelten Alltagssituationen fotografisch festzuhalten. Besonders natürlich wirken die Aufnahmen dann, wenn das Motiv gar nicht bemerkt, dass es fotografiert wird. Nimmt das Motiv wahr, dass es fotografiert wird, geht dies allerdings häufig zu Lasten der Authentizität des Fotos. Die Pflicht, eine Zustimmung einzuholen, wenn die Person als zentrales Objekt der Aufnahme eindeutig identifizierbar ist, liegt jedoch beim Fotografen. So sollten Fotos nicht ohne Zustimmung der betreffenden Person veröffentlicht werden, obwohl es sich um eine rechtliche Grauzone handelt und letztendlich eine Einzelfallentscheidung ist.
Keiner Vereinbarung bedarf es hingegen, wenn die Person nicht gezielt im Fokus der Aufnahme steht. So wird kein Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn mehrere Menschen gemeinsam zum Beispiel bei öffentlichen Veranstaltungen oder an überlaufenen touristischen Orten fotografiert werden. Sticht eine Person jedoch optisch aus der Menschenmenge hervor, muss der Fotograf die Einwilligung einholen, um sich rechtlich abzusichern.
Ungewollt im Netz veröffentlicht – Was nun?
Wer sein Recht am eigenen Bild verletzt sieht, solle zunächst das Gespräch mit demjenigen suchen, der das Foto veröffentlicht hat und ihn bitten, dieses zu entfernen. Bringt dies nichts, hilft eine Beratung beim Rechtsanwalt um zu klären, inwiefern ein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht werden kann. Hier gilt es dann zu entscheiden, inwiefern das Foto in der Lage ist, die darauf gezeigte Person in ein schlechtes Licht zu rücken. Abgewogen wird dabei auch, ob die Szene einen öffentlichen, privaten oder sogar intimen Lebensbereich zeigt. So ist es ein Unterschied, ob eine Person auf der Straße oder in der Privatwohnung fotografiert wird.
In einigen Situationen hingegen wird eine Einwilligung stillschweigend anhand von Gestik, Mimik oder Anlass angenommen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn jemand eindeutig vor der Kamera posiert oder sich für ein Gruppenfoto aufreiht. Gerade im Umgang mit sozialen Netzwerken ist es zudem empfehlenswert, die allgemeinen Geschäftsbedingungen aufmerksam zu lesen. Facebook etwa behält sich vor, die hochgeladenen Fotos seiner Nutzer nach eigenen Interessen zu verwerten.
Schlussendlich empfiehlt sich eine Klage nur bei wirklich schwerwiegenden Verletzungen. Ein Gerichtsprozess ist oft kostspielig und langwierig. Dennoch sollte sich nun niemand animiert fühlen, diffamierende Fotos anderer Personen leichtfertig ins Netz zu stellen. Im Umgang mit den sozialen Medien sollten Anstand und Respekt oberstes Gebot haben.
Das Urheberrecht in der Schweiz
Das Urheberrecht umfasst das Recht des Werkschöpfers an seinem individuellen geistigen Werk. In der Schweiz müssen Fotos auf bestimmte Weise gekennzeichnet sein, um das Urheberrecht zu signalisieren. Hierzu gehört der Copyright-Hinweis durch das ©-Zeichen sowie der Name des Berechtigten mit dem Jahr der Erstveröffentlichung. Während beispielsweise in Deutschland für fast jedes Bild ein urheberrechtlicher Schutz besteht, ist es in der Schweiz gar nicht so einfach, diesen einzufordern. So gilt hier die Voraussetzung, dass es sich bei einem Werk um eine geistige Schöpfung handeln muss. Das Foto muss etwas unverwechselbar Individuelles aufweisen, so etwa eine spezifische Inszenierung oder eine besondere Fototechnik. Eindeutige Kriterien zu finden, ist in der Rechtsprechung jedoch oftmals problematisch.
Nichtsdestotrotz darf geltendes Urheberrecht auch in der Schweiz nicht verletzt werden. So darf niemand nach Belieben Fotos bei Google herunterladen, um sie für den eigenen Blog oder das Social Media Profil zu benutzen. Die Suchmaschine sichert sich hier rechtlich ab, indem sie darauf hinweist, dass es sich um möglicherweise geschütztes Material handelt.
Sogenannte Creative Commons Lizenzen erleichtern dazu den Umgang mit Bildmaterial im Internet. Durch diese können die Urheber selber entscheiden, unter welchen Bedingungen ihre Bilder im Netz weiterverwendet werden dürfen. Eine bestimmte Symbolik kennzeichnet dabei sowohl für den Nutzer als auch für die Suchmaschine, inwiefern ein Foto beispielsweise für kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden darf. Darüber hinaus gibt es Bildagenturen, wie zum Beispiel istockphoto, die für deinen Bildbestand Lizenzen zum Kauf anbieten. Auch diese unterliegen aber wieder bestimmten Nutzungsbedingungen.
Wir machen darauf aufmerksam, dass dieser Artikel nur dem unverbindlichen Informationszweck dient und keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellt. Der Inhalt dieses Angebots kann und soll eine Rechtsberatung, die auf deine spezifische Situation eingeht, nicht ersetzen. Insofern verstehen sich alle angebotenen Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.